§ 2 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif, GBGT) - Eigentum
§ 2 Grundbuchgebührentarif, GBGT · Eigentum
1. Es werden die folgenden Gebühren erhoben
1. Für die Eintragung von Eigentum beträgt die Gebühr 2 ‰. Die Gebühr wird von der Vertragssumme berechnet. Sie berechnet sich nach dem Katasterwert, wenn die Vertragssumme niedriger oder nicht angegeben ist. In jedem Fall wird eine Mindestgebühr von Fr. 100.- pro Handänderung erhoben.
2. Wird Eigentum zu Lebzeiten durch Ehe- oder Erbvertrag, durch Urteil aus Ehescheidung oder Vermögensvertrag nach Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 oder durch Veräusserung an den Ehegatten, den eingetragenen Partner, die eingetragene Partnerin oder an Verwandte in auf- und absteigender Linie übertragen, beträgt die Gebühr die Hälfte des Ansatzes gemäss Ziffer 1. Wechselt das Eigentum infolge Erbgangs oder Erbteilung, beträgt die Gebühr je 1 ‰ des Katasterwertes oder eines allfälligen Anrechnungswertes. Pro Erbgang beträgt die Gebühr höchstens Fr. 5000.-. In jedem Fall wird eine Mindestgebühr von Fr. 100.- pro Handänderung erhoben.
3. Bei Tauschverträgen und Baulandumlegungen ist die Gebühr für jedes beteiligte Grundstück gesondert zu beziehen. Grundlage für die Berechnung ist bei der Baulandumlegung der alte Bestand.
4. Bei Namensänderungen natürlicher Personen ohne Eigentumsübertragung werden für jede Namensänderung Fr. 20.- erhoben. Bei Namensänderungen und Sitzverlegungen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und juristischen Personen beträgt die Gebühr Fr. 20.-.
5. Bei der Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen ist die Gebühr gemäss Ziffer 1 anteilmässig zu beziehen, mindestens aber Fr. 100.-.
6. Bei der Umwandlung von Gesamteigentum in ein anderes Gesamthandverhältnis oder in Miteigentum oder von Miteigentum in Gesamteigentum ohne Veränderung im Personenbestand ist ein Zehntel gemäss Ziffer 1 zu beziehen, mindestens aber Fr. 100.-.
7. Bei jeder Eigentumsübertragung infolge Umstrukturierung im Sinn von § 26 Absatz 1 und § 75 Absätze 1 und 3 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 beträgt die Gebühr für das erste Grundstück Fr. 200.-. Für jedes weitere Grundstück beträgt die Gebühr Fr. 10.-.