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GBGTTDRF
CH-LU
§ 19 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif, GBGT) - Gebührenfreiheit
§ 19 Grundbuchgebührentarif, GBGT · Gebührenfreiheit
1. Keine Gebühren sind zu beziehen
a. für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhängen (Art. 954 Abs. 2 ZGB),
b. für Eintragungen, die infolge einer Kantonsgrenzenregulierung notwendig werden,
c. für Änderungen aufgrund einer amtlichen Mitteilung wie Umkartierungen, Gebäudeversicherungsnummern, Schatzungen usw.
2. Bei einer Enteignung nach eidgenössischem Recht dürfen für den Eigentumsübergang nur Kanzleigebühren (Ersatz der Auslagen, Schreibgebühren sowie ein mässiges Entgelt für die Überprüfung der Anmeldung) bezogen werden.