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GBGTTDRF
CH-LU
§ 18 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif, GBGT) - Beschwerde
§ 18 Grundbuchgebührentarif, GBGT · Beschwerde
1. Gegen die Berechnung der Gebühren und Auslagen kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden.
3. Bei der Mitteilung der Gebührenrechnung sind die Beschwerdeinstanz und die Beschwerdefrist anzugeben.