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§ 17 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif, GBGT) - Grundstücke in mehreren Grundbuchkreisen

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§ 17 Grundbuchgebührentarif, GBGT · Grundstücke in mehreren Grundbuchkreisen

1. Befinden sich Grundstücke in mehreren Grundbuchkreisen, werden alle Gebühren durch jenes Grundbuchamt bezogen, bei dem die Anmeldung vollzogen wird.

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