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228 GBGTTDRF CH-LU

§ 16 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif, GBGT) - Auslagen, Spesen und Mahngebühren

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§ 16 Grundbuchgebührentarif, GBGT · Auslagen, Spesen und Mahngebühren

1. Direkte Auslagen, wie Porto, Telefon und Ähnliches, sind besonders zu vergüten.

2. Bei amtlichen Verrichtungen ausserhalb des Büros werden den Parteien die Auslagen in Rechnung gestellt.

3. Mahnkosten können in Rechnung gestellt werden.

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