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§ 11 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif, GBGT) - Vormerkungen

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§ 11 Grundbuchgebührentarif, GBGT · Vormerkungen

1. Es werden die folgenden Gebühren erhoben

1. Für die Vormerkung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechts beträgt die Gebühr Fr. 200.-.

2. Für die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung oder einer vorläufigen Eintragung (Art. 960 und 961 ZGB) sowie deren Änderung beträgt die Gebühr Fr. 20.-.

3. Für die Eintragung der übrigen Vormerkungen und die Änderung aller Vormerkungen (mit Ausnahme jener nach Ziff. 2) beträgt die Gebühr Fr. 50.-. Für jedes weitere Grundstück wird ein Zuschlag von Fr. 10.- erhoben; die Gebühr beträgt insgesamt jedoch höchstens Fr. 300.-.

4. Sind mehrere Personen als Vormerkungsberechtigte vorzumerken, wird für die zweite und jede weitere Person ein Zuschlag von Fr. 10.- erhoben.

5. Die Löschung einer Vormerkung ist gebührenfrei.

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