Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
228 GBGTTDRF CH-LU

§ 10 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif, GBGT) - Pfandtitel

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Grundbuchgebührentarif, GBGT · Pfandtitel

1. Es werden die folgenden Gebühren erhoben

1. Für die Ausfertigung eines Schuldbriefes beträgt die Gebühr Fr. 40.-. Ist im Pfandtitel mehr als ein Grundstück als Unterpfand eingesetzt, ist für jedes weitere Grundstück ein Zuschlag von Fr. 10.- zu berechnen; die Gebühr beträgt pro Pfandtitel höchstens Fr. 70.-.

2. Für einen Auszug aus dem Grundbuch über die Eintragung einer Grundpfandverschreibung (Art. 825 ZGB) beträgt die Gebühr inkl. Porto Fr. 45.-. Ist im Auszug mehr als ein Grundstück als Unterpfand eingesetzt, ist für jedes weitere Grundstück ein Zuschlag von Fr. 10.- zu berechnen; die Gebühr beträgt pro Auszug höchstens Fr. 75.-.

← § 9 Grundbuchgebührentarif, GBGT Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif, GBGT) - Grundsatz § 11 Grundbuchgebührentarif, GBGT →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →