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228 GBGTTDRF CH-LU

§ 1 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif, GBGT) - Grundsatz

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§ 1 Grundbuchgebührentarif, GBGT · Grundsatz

1. Die Grundbuchämter beziehen für ihre Verrichtungen zuhanden des Staates die in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren sowie die Vergütung der Auslagen.

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