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226a CH-LU

§ 9 Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung) - Inkrafttreten

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§ 9 IT-Grundbuch-Verordnung · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund mit der Veröffentlichung in Kraft.

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