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CH-LU
§ 7 Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung) - Datenschutz und Datensicherheit
§ 7 IT-Grundbuch-Verordnung · Datenschutz und Datensicherheit
1. Für Datenschutz und Datensicherheit sind die vom Kantonsgericht unter Berücksichtigung der Grundbuchverordnung genehmigten Konzepte massgebend.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung, wenn es sich um Personendaten handelt, die nicht der Identifikation einer Person dienen (Art. 90 Abs. 1 GBV), und der Datenbezüger oder die Datenbezügerin kein berechtigtes Interesse nach Artikel 970 Absatz 2 ZGB nachweist.