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226a CH-LU

§ 6a Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung) - Grundstückdateninformationssystem Gravis

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§ 6a IT-Grundbuch-Verordnung · Grundstückdateninformationssystem Gravis

1. Für den erweiterten elektronischen Zugang auf die Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregister betreibt der Kanton ein Grundstückdateninformationssystem (Gravis). Der Zugriff auf Gravis erfolgt im elektronischen Abrufverfahren.

2. Die Leitung Gruppe Grundbuch bewilligt den Zugriff auf die Daten des informatisierten Grundbuchs aufgrund eines schriftlichen und begründeten Gesuchs. Sie schliesst mit den Zugriffsberechtigten eine Vereinbarung über die Modalitäten des erweiterten elektronischen Zugangs ab.

3. Der Datenzugriff erfolgt in dem von der Grundbuchverordnung und in der Vereinbarung vorgesehenen Rahmen. Dem Berechtigungs- und Rollenkonzept gemäss Anhang 1 zu dieser Verordnung sind die konkreten Zugriffsrechte zu entnehmen.

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