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CH-LU
§ 6 Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung) - Öffentliche Eigentümerabfrage
§ 6 IT-Grundbuch-Verordnung · Öffentliche Eigentümerabfrage
1. Die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuches werden im Internet veröffentlicht.
2. Für die Nutzung des öffentlichen Abfragedienstes ist eine Registrierung erforderlich.
3. Das Auskunftssystem wird mittels Abfragelimiten vor Serienabfragen geschützt.