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226a CH-LU

§ 5 Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung) - Datenbezug

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§ 5 IT-Grundbuch-Verordnung · Datenbezug

1. Die Grundbuchämter können auf dem Weg der elektronischen Übermittlung Daten von andern Informationssystemen beziehen.

2. Der Datenbezug darf nur in dem von der Grundbuchverordnung vorgesehenen Rahmen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung erfolgen.

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