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§ 4 Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung) - Aufnahme von Grundstücken und kantonalen Rechten

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§ 4 IT-Grundbuch-Verordnung · Aufnahme von Grundstücken und kantonalen Rechten

1. Das Kantonsgericht erlässt eine Weisung darüber, ob Miteigentumsanteile an Grundstücken von Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie an Autoabstellplätzen und dergleichen als Grundstücke im informatisierten Grundbuch aufzunehmen sind.

2. Das Kantonsgericht erlässt eine Weisung über die Darstellung von kantonalen Rechten im informatisierten Grundbuch.

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