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CH-LU
§ 2 Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung) - Personendaten
§ 2 IT-Grundbuch-Verordnung · Personendaten
1. Alle Personendaten nach Artikel 51 Absatz 1 GBV, die in den Anmeldungsbelegen enthalten sind, dürfen elektronisch gespeichert werden.
2. Weitere Personendaten können elektronisch erfasst werden, wenn sie für die Identifikation und die Erfüllung der Aufgaben des Grundbuchamtes notwendig sind.