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226a CH-LU

§ 1 Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung) - Anlage und Führung

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§ 1 IT-Grundbuch-Verordnung · Anlage und Führung

1. Für die Anlage und Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch) sind die bundesrechtlichen Vorschriften über das Grundbuch (GBV, TGBV) massgebend, soweit diese Verordnung keine weiteren Vorschriften aufstellt.

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