Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
226 CH-LU

§ 9 Verordnung über die Organisation des Grundbuchwesens (Kantonale Grundbuchverordnung) - Kompetenzen und Weisungsbefugnis

Leitung des Grundbuchwesens und Aufsicht - Leiter oder Leiterin Grundbuch
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Kantonale Grundbuchverordnung · Kompetenzen und Weisungsbefugnis

1. Der Leiter oder die Leiterin Grundbuch hat direkte Weisungsbefugnis gegenüber den Grundbuchverwalterinnen und -verwaltern und den Grundbuchämtern.

2. Er oder sie ist für die Erstellung verbindlicher Vorlagen für die Grundbuchauszüge sowie die wichtigsten Urkunden und Briefe der Grundbuchämter verantwortlich. Er oder sie hört vorher die Geschäftsleitung an.

3. Er oder sie ist für die Nachführung des Stichwortverzeichnisses der Dienstbarkeiten, Grundlasten, Anmerkungen und Vormerkungen verantwortlich. Er oder sie legt alle Nachführungen periodisch dem Kantonsgericht zur Genehmigung vor.

4. Er oder sie kann Weisungen mit Aussenwirkung erlassen. Diese sind vom Kantonsgericht zu genehmigen. Die Genehmigung wird als Ergebnis einer vorläufigen Prüfung verstanden; der Entscheid des Kantonsgerichtes in einem konkreten Beschwerdeverfahren oder der Erlass von Weisungen durch das Kantonsgericht selber bleiben vorbehalten.

← § 8 Kantonale Grundbuchverordnung Verordnung über die Organisation des Grundbuchwesens (Kantonale Grundbuchverordnung) - Grundbuchkreise § 10 Kantonale Grundbuchverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →