Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
226 CH-LU

§ 8 Verordnung über die Organisation des Grundbuchwesens (Kantonale Grundbuchverordnung) - Aufsicht über die Grundbuchämter

Leitung des Grundbuchwesens und Aufsicht - Leiter oder Leiterin Grundbuch
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Kantonale Grundbuchverordnung · Aufsicht über die Grundbuchämter

1. Der Leiter oder die Leiterin Grundbuch sorgt dafür, dass die Grundbuchämter das Recht gesetzeskonform und einheitlich anwenden.

2. Die fachliche Aufsicht umfasst namentlich

a. die Überwachung der zweckmässigen Organisation und Führung der Grundbuchämter,

b. die Überwachung der Einhaltung aller im Zusammenhang mit dem informatisierten Grundbuch erlassenen Vorschriften, namentlich zu Datenschutz und Datensicherheit,

c. die Kontrolle der Berechnung und Einziehung der Grundbuchgebühren,

d. die Kontrolle über die Verwendung der vorgeschriebenen Formulare,

e. die Überwachung der sachgerechten Archivierung,

f. die Durchführung der förmlichen Amtsübergabe bei Wechseln von Grundbuchverwalterinnen und -verwaltern.

3. Nicht zum Aufgabenbereich des Leiters oder der Leiterin Grundbuch gehört die Prüfung der dem Grundbuchamt eingesandten Pfandtitel. Diese Kontrollen werden, soweit erforderlich, durch die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter vorgenommen.

4. Für den technischen Betrieb und die Sicherheit des informatisierten Grundbuchs sorgt das Kantonsgericht. Es hört den Leiter oder die Leiterin Grundbuch vor wichtigen Entscheidungen an.

← § 7 Kantonale Grundbuchverordnung Verordnung über die Organisation des Grundbuchwesens (Kantonale Grundbuchverordnung) - Grundbuchkreise § 9 Kantonale Grundbuchverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →