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226 CH-LU

§ 11 Verordnung über die Organisation des Grundbuchwesens (Kantonale Grundbuchverordnung) - Aufgaben

Leitung des Grundbuchwesens und Aufsicht - Stellvertretender Leiter oder stellvertretende Leiterin Grundbuch
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§ 11 Kantonale Grundbuchverordnung · Aufgaben

1. Der stellvertretende Leiter oder die stellvertretende Leiterin Grundbuch vertritt den Leiter oder die Leiterin Grundbuch.

2. Er oder sie erledigt die ihm oder ihr vom Leiter oder von der Leiterin Grundbuch zugewiesenen Aufgaben.

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