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CH-LU
§ 10 Verordnung über die Organisation des Grundbuchwesens (Kantonale Grundbuchverordnung) - Berichterstattung
Leitung des Grundbuchwesens und Aufsicht - Leiter oder Leiterin Grundbuch
§ 10 Kantonale Grundbuchverordnung · Berichterstattung
1. Der Leiter oder die Leiterin Grundbuch erstattet dem Kantonsgericht jährlich Bericht über seine oder ihre Tätigkeiten und Feststellungen sowie über die abgegebenen Instruktionen.
2. Er oder sie erstattet auf Verlangen des Kantonsgerichtes oder nach eigenem Ermessen auch Zwischenberichte.
3. Das Kantonsgericht orientiert den Leiter oder die Leiterin Grundbuch über seine Rechtsprechung im Gebiet der fachlichen Aufsicht über die Grundbuchämter.