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CH-LU
§ 7 Verordnung betreffend die Viehverpfändung
§ 7 Verordnung betreffend die Viehverpfändung
1. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.
2. Dieselbe ist in die gedruckte Sammlung der Verordnungen des Regierungsrates aufzunehmen, durch das Kantonsblatt bekanntzumachen und urschriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen.