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CH-LU
§ 6 Verordnung betreffend die Viehverpfändung
§ 6 Verordnung betreffend die Viehverpfändung
1. Die Verschreibungsbeamten beziehen für ihre Verrichtungen die in Artikel 38 ff. der Verordnung des Bundesrates festgesetzten Gebühren.
2. Für die in § 3 gegenwärtiger Verordnung vorgesehenen Funktionen beziehen dieselben die für die Vornahme von Pfändungen festgesetzten Gebühren.