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222 CH-LU

§ 6 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

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§ 6 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

1. Die Verschreibungsbeamten beziehen für ihre Verrichtungen die in Artikel 38 ff. der Verordnung des Bundesrates festgesetzten Gebühren.

2. Für die in § 3 gegenwärtiger Verordnung vorgesehenen Funktionen beziehen dieselben die für die Vornahme von Pfändungen festgesetzten Gebühren.

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