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222 CH-LU

§ 5 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

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§ 5 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

1. Die Überwachung der Verschreibungsämter erfolgt durch die kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs, welche auch allfällige Beschwerden erledigen.

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