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CH-LU
§ 5 Verordnung betreffend die Viehverpfändung
§ 5 Verordnung betreffend die Viehverpfändung
1. Die Überwachung der Verschreibungsämter erfolgt durch die kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs, welche auch allfällige Beschwerden erledigen.