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222 CH-LU

§ 4 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

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§ 4 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

1. Viehverpfändungsverträge können nur mit solchen Geldinstituten und Genossenschaften abgeschlossen werden, die über eine entsprechende Bewilligung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes verfügen (Art. 885 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 und § 91 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, EGZGB).

2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann die von den Geldinstituten und Genossenschaften erlassenen Geschäftsbedingungen genehmigen.

3. Es kann jederzeit die Einhaltung dieser Bedingungen kontrollieren. Bei Nichteinhaltung wird die Bewilligung entzogen.

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