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222 CH-LU

§ 3 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

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§ 3 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

1. Die Betreibungsbeamten sind verpflichtet, auf Verlangen des Gläubigers vor der Eintragung der Verpfändung sich an Ort und Stelle über das Vorhandensein und die Merkmale der verpfändeten Tiere zu vergewissern.

2. Zu dieser Amtshandlung ist der Eigentümer des Viehs oder ein Familienmitglied beizuziehen.

3. Der Vollzug dieser Amtshandlung ist im Anmeldeschein vorzumerken.

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