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222 CH-LU

§ 2 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

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§ 2 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

1. Das Betreibungsamt führt das Verschreibungsprotokoll nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesrates betreffend die Viehverpfändung vom 30. Oktober 1917.

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