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222 CH-LU

§ 1 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

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§ 1 Verordnung betreffend die Viehverpfändung

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist dafür zuständig, Geldinstituten und Genossenschaften die Bewilligung für Viehverpfändungsgeschäfte zu erteilen.

2. Es führt ein Register über die Geldinstitute und Genossenschaften, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen.

3. Die Erteilung und der Entzug der Bewilligung sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

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