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219b CH-LU

§ 1 Verordnung über die Anzeige eines Tierfundes - Zuständige Stelle

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§ 1 Verordnung über die Anzeige eines Tierfundes · Zuständige Stelle

1. Die Polizei ist die zuständige Stelle für die Anzeige eines Tierfundes nach Artikel 720a Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907.

Zuständige Stelle § 2 Verordnung über die Anzeige eines Tierfundes →

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