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CH-LU
§ 1 Verordnung über die Anzeige eines Tierfundes - Zuständige Stelle
§ 1 Verordnung über die Anzeige eines Tierfundes · Zuständige Stelle
1. Die Polizei ist die zuständige Stelle für die Anzeige eines Tierfundes nach Artikel 720a Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907.