Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
219b CH-LU

Zuständige Stelle

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Die Polizei ist die zuständige Stelle für die Anzeige eines Tierfundes nach Artikel 720a Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907.

1. Die Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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