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218a CH-LU

§ 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Zuständigkeit

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§ 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Zuständigkeit

1. Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes ist Bewilligungsbehörde und vollzieht die Gesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist.

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