218a
CH-LU
Zuständigkeit
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Zuständigkeit
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1. Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes ist Bewilligungsbehörde und vollzieht die Gesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist.
§ 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Inkrafttreten
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1. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.