§ 9 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Fremdenverkehrsorte
§ 9 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Fremdenverkehrsorte
1. Als Fremdenverkehrsorte im Sinne dieses Gesetzes gelten Gemeinden, welche
a. die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 BewG erfüllen und
b. auf Antrag der Stimmberechtigten einer Gemeinde vom Regierungsrat als Fremdenverkehrsorte bezeichnet werden.
2. Die Stimmberechtigten der Gemeinde können durch rechtsetzenden Erlass Beschränkungen im Sinne von Art. 13 BewG einführen.
3. Rechtsetzende Erlasse gemäss Abs. 1 und 2 sind auf längstens acht Jahre zu befristen; solche gemäss Abs. 1 unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.
4. Werden Beschränkungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1b und c BewG eingeführt, verfallen Zusicherungen von Bewilligungen an Veräusserer (Grundsatzbewilligungen) innert drei Jahren, soweit nicht bereits um die Erwerbsbewilligung nachgesucht wurde (Art. 12 Abs. 3 BewV).