Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
218 CH-LU

§ 7 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Gemeinde

Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Gemeinde

1. Die Gemeinde nimmt zu Bewilligungsgesuchen Stellung (§ 4 Abs. 3).

2. Sie äussert sich insbesondere über das Vorhandensein aussergewöhnlich enger, schutzwürdiger Beziehungen des Erwerbers zur Gemeinde (§ 8 Unterabs. b).

3. Der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, steht das Beschwerderecht gemäss Art. 20 Abs. 2c BewG zu.

← § 6 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Organe § 8 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →