218
CH-LU
§ 6 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Steigerungsbehörde
Aufgaben
§ 6 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Steigerungsbehörde
1. Die Steigerungsbehörde macht in den Steigerungsbedingungen zu einer Zwangsversteigerung von Grundstücken auf die Bewilligungspflicht von Personen im Ausland aufmerksam.
2. Im übrigen verfährt sie nach Massgabe des Art. 19 BewG.