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§ 5 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Grundbuchverwalter, Handelsregisterführer
Aufgaben
§ 5 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Grundbuchverwalter, Handelsregisterführer
1. Kann der Grundbuchverwalter oder der Handelsregisterführer die Bewilligungspflicht nicht ohne Weiteres ausschliessen, so verweist er den Erwerber im Sinn von Artikel 18 Absatz 1 und 2 BewG an die für das Bewilligungswesen zuständige Dienststelle.