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CH-LU
§ 4 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Zuständige Dienststelle
Aufgaben
§ 4 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Zuständige Dienststelle
1. Die vom Regierungsrat bezeichnete Dienststelle ist Bewilligungsbehörde.
2. Vor ihrem Entscheid über die Erteilung einer Bewilligung holt sie die Stellungnahme der Gemeinde ein.