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218 CH-LU

§ 4 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Zuständige Dienststelle

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§ 4 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Zuständige Dienststelle

1. Die vom Regierungsrat bezeichnete Dienststelle ist Bewilligungsbehörde.

2. Vor ihrem Entscheid über die Erteilung einer Bewilligung holt sie die Stellungnahme der Gemeinde ein.

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