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§ 3 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Justiz- und Sicherheitsdepartement

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§ 3 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Justiz- und Sicherheitsdepartement

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist beschwerdeberechtigte kantonale Behörde.

2. ...

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