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CH-LU
§ 2 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Regierungsrat
Aufgaben
§ 2 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde.
2. Er kann der von ihm bezeichneten Dienststelle für die Aufteilung des kantonalen Kontingents Weisungen erteilen.