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218 CH-LU

§ 13 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 13 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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