Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
218 CH-LU

§ 11 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verfahrensrecht

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Verfahrensrecht

1. Das Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens gegen abweisende Verfügungen des Grundbuchverwalters und des Handelsregisterführers (Art. 18 Abs. 3 BewG) sowie gegen Aufhebungsverfügungen der Steigerungsbehörde (Art. 19 Abs. 4 BewG), richten sich, soweit das Bundesrecht keine abweichenden Vorschriften enthält, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

← § 10 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Organe § 12 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →