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§ 11 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verfahrensrecht
Verfahren
§ 11 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Verfahrensrecht
1. Das Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens gegen abweisende Verfügungen des Grundbuchverwalters und des Handelsregisterführers (Art. 18 Abs. 3 BewG) sowie gegen Aufhebungsverfügungen der Steigerungsbehörde (Art. 19 Abs. 4 BewG), richten sich, soweit das Bundesrecht keine abweichenden Vorschriften enthält, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.