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§ 1 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Organe

Organisation
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§ 1 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Organe

1. Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) und die dazugehörende Verordnung (BewV) vollziehen

a. der Regierungsrat,

b. das Justiz- und Sicherheitsdepartement,

c. * die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Dienststelle,

d. der Grundbuchverwalter,

e. der Handelsregisterführer,

f. die Steigerungsbehörde,

g. die Stimmberechtigten der Gemeinde,

h. * der Gemeinderat. Eine abweichende Regelung in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde bleibt vorbehalten.

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