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§ 1 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Organe
Organisation
§ 1 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Organe
1. Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) und die dazugehörende Verordnung (BewV) vollziehen
a. der Regierungsrat,
b. das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
c. * die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Dienststelle,
d. der Grundbuchverwalter,
e. der Handelsregisterführer,
f. die Steigerungsbehörde,
g. die Stimmberechtigten der Gemeinde,
h. * der Gemeinderat. Eine abweichende Regelung in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde bleibt vorbehalten.