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216 CH-LU

§ 9 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen - Protokoll

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§ 9 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen · Protokoll

1. Die Versteigerungsbehörde führt über die Versteigerung ein Protokoll, das mindestens die Bezeichnung oder die Nummer des Gegenstands, das Höchstangebot und den Namen des Erwerbers oder der Erwerberin enthalten muss.

2. Bei Grundstückversteigerungen sind zusätzlich die Personalien des Erwerbers oder der Erwerberin aufzunehmen.

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