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216 CH-LU

§ 8 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen - Zuschlag

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§ 8 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen · Zuschlag

1. Der Ausrufer oder die Ausruferin erklärt unter Vorbehalt von Absatz 2 auf das letzte und höchste Angebot sofort den Zuschlag.

2. Bei Grundstückversteigerungen erfolgt der Zuschlag, sofern nach den Versteigerungsbedingungen eine sofort zu leistende Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangt wird, nur nach deren Leistung. Andernfalls wird das nächsttiefere Angebot nochmals dreimal ausgerufen und, wenn es nicht überboten wird, daraufhin der Zuschlag erklärt.

3. Bei Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag wird das letzte Angebot nochmals ausgerufen und dann zugeschlagen.

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