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216 CH-LU

§ 7 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen - Angebote

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§ 7 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen · Angebote

1. Angebote können schriftlich oder mündlich gemacht werden.

2. Bei Grundstückversteigerungen sind die schriftlichen Angebote zu Beginn der Versteigerung bekannt zu geben.

3. Angebote, die nicht auf eine bestimmte Summe lauten oder die Bedingungen oder Vorbehalte enthalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

4. Angebote für nicht namentlich bezeichnete Personen und für nicht bestehende juristische Personen dürfen nicht angenommen werden.

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