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216 CH-LU

§ 6 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen - Ausruf

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§ 6 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen · Ausruf

1. Die Gegenstände werden einzeln versteigert. Jedes Angebot ist dreimal auszurufen.

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