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216 CH-LU

§ 5 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen - Veröffentlichung

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§ 5 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen · Veröffentlichung

1. Die Versteigerung ist mindestens 8 Tage vor ihrer Durchführung öffentlich bekannt zu machen.

2. Die Versteigerungsbedingungen sind bei der Versteigerungsbehörde aufzulegen. Sie müssen mindestens enthalten

a. Ort und Zeit der Versteigerung,

b. genaue Bezeichnung des Veräusserers oder der Veräussererin,

c. die summarische Bezeichnung der Gegenstände,

d. bei Grundstückversteigerungen den Grundbuchauszug,

e. die Zahlungsbedingungen,

f. eine allfällige Wegbedingung oder Beschränkung der Gewährleistung.

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