216
CH-LU
§ 4 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen - Anmeldung
§ 4 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen · Anmeldung
1. Versteigerungen sind mindestens 30 Tage im Voraus bei der Versteigerungsbehörde anzumelden.
2. Der Anmeldung sind die Versteigerungsbedingungen gemäss § 5 Absatz 2b bis f beizufügen.