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216 CH-LU

§ 4 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen - Anmeldung

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§ 4 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen · Anmeldung

1. Versteigerungen sind mindestens 30 Tage im Voraus bei der Versteigerungsbehörde anzumelden.

2. Der Anmeldung sind die Versteigerungsbedingungen gemäss § 5 Absatz 2b bis f beizufügen.

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