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CH-LU
§ 3 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen - Versteigerungsort bei Grundstücken
§ 3 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen · Versteigerungsort bei Grundstücken
1. Grundstücke sind am Ort der gelegenen Sache zu versteigern. Liegt ein Grundstück in mehr als einer Gemeinde oder liegen mehrere Grundstücke in mehr als einer Gemeinde, so bestimmt der Veräusserer oder die Veräussererin den Versteigerungsort.