Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
216 CH-LU

§ 3 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen - Versteigerungsort bei Grundstücken

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen · Versteigerungsort bei Grundstücken

1. Grundstücke sind am Ort der gelegenen Sache zu versteigern. Liegt ein Grundstück in mehr als einer Gemeinde oder liegen mehrere Grundstücke in mehr als einer Gemeinde, so bestimmt der Veräusserer oder die Veräussererin den Versteigerungsort.

← § 2 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen Geltungsbereich § 4 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →