216
CH-LU
§ 2 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen - Zuständigkeit
§ 2 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen · Zuständigkeit
1. Die Gemeinden vollziehen die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen auf ihrem Gemeindegebiet und bestimmen eine Versteigerungsbehörde.
2. Kantonale Behörden können für eigene Zwecke selber als Versteigerungsbehörde tätig sein.