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216 CH-LU

§ 2 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen - Zuständigkeit

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§ 2 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen · Zuständigkeit

1. Die Gemeinden vollziehen die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen auf ihrem Gemeindegebiet und bestimmen eine Versteigerungsbehörde.

2. Kantonale Behörden können für eigene Zwecke selber als Versteigerungsbehörde tätig sein.

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