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216 CH-LU

§ 10 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen - Inkasso

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§ 10 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen · Inkasso

1. Wenn nichts anderes vereinbart wird, besorgt die Versteigerungsbehörde das Inkasso des Kaufpreises. Sie hat dem Veräusserer oder der Veräussererin Rechnung abzulegen.

2. Erlöse sind, soweit sie nicht zur Unkostendeckung benötigt werden, dem Veräusserer oder der Veräussererin innert 10 Tagen nach der Versteigerung auszuhändigen oder zu ihren Gunsten zinstragend anzulegen.

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